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Turnverein Holzhausen 1962 e.V.

S a t z u n g

in der Fassung vom 04.03.2017

 

§ 1 – Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der am 22.06.1962 in Holzhausen gegründete Turnverein führt den Namen „TURNVEREIN HOLZHAUSEN 1962 e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 57299 Burbach-Holzhausen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in Form von Turnen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßiges Training, Kursangebote und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 2 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Als fördernde Mitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden.

  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 3 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

  2. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

  2. wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als einem Jahr, trotz Mahnung

  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

  4. wegen strafbarer oder unehrenhafter Handlungen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 – Ehrenmitgliedschaft

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden, die sich um den Verein, um die Förderung des Vereins oder um den Zweck des Vereins besonders verdient gemacht haben. Der Vorschlag des Vorstandes bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Vorstandsmitglieder. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder, jedoch keine anderen als sich selbst auferlegten Pflichten.

  2. Das gleiche Procedere gilt für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des Vereins. Der Ehrenvorsitzende gehört als beratendes Mitglied dem Vorstand an.

§ 5 – Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungsleiter verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis

  2. angemessene Geldstrafe

  3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 6 – Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen und außerordentlichen Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Zahlungsweise wird durch den Vorstand festgelegt.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 – Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt in den Versammlungen des Vereins sind alle anwesenden Mitglieder des Vereins mit Vollendung Ihres 16. Lebensjahres. Jüngere Mitglieder können in den Versammlungen als Gäste teilnehmen.

  2. Das Stimmrecht eines Mitgliedes das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.

  3. Wählbar zu den Vereinsämtern sind alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Ein Amtsträger bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 – Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Mitarbeiterkreis

 § 9 – Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshaupt-versammlung) findet in jedem Jahr statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 10 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    1. der Vorstand beschließt oder

    2. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Aushang im Vereinsaushängekasten und Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde. Falls es der Vorstand für erforderlich hält, kann zusätzlich durch Rundschreiben eingeladen werden. Zwischen dem Tag der Einladung (Veröffentlichung der Einberufung) und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.

  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

    1. Bericht des Vorstandes

    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

    3. Entlastung des Vorstandes

    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind

    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigte Mitglieder beschlossen werden.

  8. Anträge können gestellt werden:

    1. von den Mitgliedern

    2. vom Vorstand

    3. vom Mitarbeiterkreis

    4. von den Ausschüssen

    5. von den Abteilungen

  9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, jedoch nur dann wenn die Mitgliederversammlung dies mit 2/3  Mehrheit beschließt.

  10. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Versammlung beschlossen werden.

  11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur bei Personenwahlen, wenn mindestens 2 Kandidaten vorhanden sind.

§ 10 – Vorstand

  1.  Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

    1. dem Vorsitzenden

    2. dem stellvertr. Vorsitzenden

    3. dem Kassenwart

  2. Der Vorsitzende, der stellvertr. Vorsitzende und der Kassenwart sind jeweils zu zweit für den Verein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  3. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

    1. dem geschäftsführenden Vorstand

    2. dem Geschäftsführer

    3. der Frauenwartin

    4. der Frauenturnwartin

    5. dem Sozialwart

    6. dem Pressewart

    7. dem Gerätewart

    8. den Beisitzern

    Es müssen nicht alle Positionen besetzt sein.

    Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf um weitere Personen ergänzt werden.

  4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

    1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises

    2. die Bewilligung von Ausgaben

    3. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

  6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.

  7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.

§ 11 –  Mitarbeiterkreis

 

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

  1. die Mitglieder des Vorstandes

  2. die Abteilungsleiter

  3. die Übungsleiter

 § 12 – Ausschüsse

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

§ 13 – Abteilungen

 

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

  3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden vom Gesamtvorstand benannt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden. Die Einrichtung von Unterkassen und die Erhebung eines Sonderbeitrages bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

  5. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange von höchstens € 100,-- im Einzelfall eingehen; höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins

§14 – Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 – Wahlen

 

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist mit Ausnahme der Kassenprüfer zulässig.

 

§ 16 – Kassenprüfung

 

Die Hauptkasse des Vereins wird für das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des Gesamtvorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

 

§ 17 – Auflösung des Vereins

  1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagessordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf erfolgen, wenn es

    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

    2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Burbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 18 – Schlussbestimmung

 

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.03.2017 beschlossen.

 

Burbach - Holzhausen, den 04.03.2017

1. Vorsitzende(r)                2.Vorsitzende(r)                Kassenwart(in)