§ 1 – Name, Sitz und Zweck
des Vereins
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Der am 22.06.1962 in Holzhausen
gegründete Turnverein führt den Namen „TURNVEREIN HOLZHAUSEN 1962
e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 57299 Burbach-Holzhausen. Er ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
die Förderung des Sports in Form von Turnen. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch regelmäßiges Training, Kursangebote
und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§
2 – Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden. Als fördernde Mitglieder können auch
juristische Personen aufgenommen werden.
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Der Antrag auf Aufnahme in den Verein
ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
§ 3 – Beendigung der
Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch
Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung
ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum
Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von
6 Wochen zulässig.
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Ein Mitglied kann, nach vorheriger
Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
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wegen erheblicher Nichterfüllung
satzungsgemäßer Verpflichtungen
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wegen Zahlungsrückstand von
Beiträgen von mehr als einem Jahr, trotz Mahnung
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wegen eines schweren Verstoßes gegen
die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
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wegen strafbarer oder unehrenhafter
Handlungen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist
mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 – Ehrenmitgliedschaft
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Auf Vorschlag des Vorstandes können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen zu
Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden, die sich um den Verein,
um die Förderung des Vereins oder um den Zweck des Vereins besonders
verdient gemacht haben. Der Vorschlag des Vorstandes bedarf einer
Zweidrittel-Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden
Vorstandsmitglieder. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie
Mitglieder, jedoch keine anderen als sich selbst auferlegten
Pflichten.
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Das gleiche Procedere gilt für die
Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des Vereins. Der Ehrenvorsitzende
gehört als beratendes Mitglied dem Vorstand an.
§ 5 – Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder
gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungsleiter verstoßen,
können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt
werden:
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Verweis
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angemessene Geldstrafe
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zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme
am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit
Einschreibebrief zuzustellen.
§ 6 – Beiträge
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Jedes Mitglied ist zur Entrichtung von
Mitgliedsbeiträgen und außerordentlichen Beiträgen verpflichtet. Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge wird
durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Zahlungsweise wird
durch den Vorstand festgelegt.
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Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 7 – Stimmrecht und
Wählbarkeit
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Stimmberechtigt in den Versammlungen des
Vereins sind alle anwesenden Mitglieder des Vereins mit Vollendung
Ihres 16. Lebensjahres. Jüngere Mitglieder können in den
Versammlungen als Gäste teilnehmen.
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Das Stimmrecht eines Mitgliedes das das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann durch seinen
gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.
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Wählbar zu den Vereinsämtern sind alle
volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Ein
Amtsträger bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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der Mitarbeiterkreis
§
9 – Mitgliederversammlung
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Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshaupt-versammlung)
findet in jedem Jahr statt.
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Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 10 Tagen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
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der Vorstand beschließt oder
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ein Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
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Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch
Aushang im Vereinsaushängekasten und Bekanntgabe im Amtsblatt der
Gemeinde. Falls es der Vorstand für erforderlich hält, kann
zusätzlich durch Rundschreiben eingeladen werden. Zwischen dem Tag
der Einladung (Veröffentlichung der Einberufung) und dem Termin der
Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen
liegen.
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Mit der Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss
folgende Punkte enthalten:
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Bericht des Vorstandes
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Kassenbericht und Bericht der
Kassenprüfer
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Entlastung des Vorstandes
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Wahlen, soweit diese erforderlich
sind
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Beschlussfassung über vorliegende
Anträge
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Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit
einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigte
Mitglieder beschlossen werden.
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Anträge können gestellt werden:
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von den Mitgliedern
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vom Vorstand
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vom Mitarbeiterkreis
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von den Ausschüssen
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von den Abteilungen
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Über Anträge, die nicht in der
Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese mindestens 5 Tage vor der Versammlung
schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Später eingegangene Anträge können als Dringlichkeitsanträge
behandelt werden, jedoch nur dann wenn die Mitgliederversammlung
dies mit 2/3 Mehrheit beschließt.
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Anträge auf Satzungsänderung müssen den
Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
schriftlich bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen können nur
mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der
Versammlung beschlossen werden.
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Geheime Abstimmungen erfolgen nur bei
Personenwahlen, wenn mindestens 2 Kandidaten vorhanden sind.
§ 10 – Vorstand
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Der geschäftsführende Vorstand setzt
sich zusammen aus:
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dem Vorsitzenden
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dem stellvertr. Vorsitzenden
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dem Kassenwart
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Der Vorsitzende, der stellvertr.
Vorsitzende und der Kassenwart sind jeweils zu zweit für den Verein
vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
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Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen
aus:
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dem geschäftsführenden Vorstand
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dem Geschäftsführer
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der Frauenwartin
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der Frauenturnwartin
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dem Sozialwart
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dem Pressewart
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dem Gerätewart
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den Beisitzern
Es müssen nicht alle Positionen besetzt
sein.
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf um
weitere Personen ergänzt werden.
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Der Gesamtvorstand leitet den Verein.
Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt
zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei
Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl
zu berufen.
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Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes
gehören:
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die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des
Mitarbeiterkreises
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die Bewilligung von Ausgaben
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Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung
von Mitgliedern.
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Der geschäftsführende Vorstand ist für
Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer
schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren
Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der
Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden
Vorstands laufend zu informieren.
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Der Vorsitzende, sein Stellvertreter,
der Geschäftsführer und der Pressewart haben das Recht, an allen
Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.
§ 11 – Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
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die Mitglieder des Vorstandes
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die Abteilungsleiter
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die Übungsleiter
§
12 – Ausschüsse
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Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch
für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom
Gesamtvorstand berufen werden.
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Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen
nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des
zuständigen Leiters einberufen.
§ 13 – Abteilungen
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Für die im Verein betriebenen Sportarten
bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des
Gesamtvorstandes gegründet.
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Die Abteilung wird durch den
Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste
Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach
Bedarf einberufen.
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Abteilungsleiter und Stellvertreter
werden vom Gesamtvorstand benannt. Die Abteilungsleitung ist
gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen
jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
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Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle
berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und
Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von
Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom
Kassenwart des Vereins geprüft werden. Die Einrichtung von
Unterkassen und die Erhebung eines Sonderbeitrages bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
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Die Abteilungen können ausschließlich
und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange
von höchstens € 100,-- im Einzelfall eingehen; höhere
Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Gesamtvorstandes des Vereins
§14 – Protokollierung der
Beschlüsse
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 – Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die
Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
mit Ausnahme der Kassenprüfer zulässig.
§ 16 – Kassenprüfung
Die Hauptkasse des Vereins wird für das
jeweils zurückliegende Geschäftsjahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Kassenwarts und des Gesamtvorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
§ 17 – Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagessordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
„Auflösung des Vereins“ stehen.
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Die Einberufung einer solchen
Mitgliederversammlung darf erfolgen, wenn es
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der Gesamtvorstand mit einer
Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen
hat oder
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von Zweidritteln der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
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Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der
Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die
Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Gemeinde Burbach, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 18 – Schlussbestimmung
Die Neufassung der Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 04.03.2017 beschlossen.
Burbach -
Holzhausen, den 04.03.2017
1.
Vorsitzende(r) 2.Vorsitzende(r)
Kassenwart(in)
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